Beratungs- und Aufsichtsgremium des Caritasverbandes Rhein-Kreis Neuss e.V. und seiner Gesellschaften ist der Caritasrat, der sich aus den nachstehend aufgeführten, von der Vertreterversammlung für vier Jahre gewählten, Personen zusammensetzt:
Hans Günther Korr, Pfarrer, Kreisdechant (Vorsitzender)
Philip Benning, Rechtsanwalt
Michael Berning, Pfarrer
Georg Breuer, Ministerialrat
Jutta Stüsgen, Steuerberaterin
Paul Neuhäuser, Dipl. Kaufmann
Die Mitglieder des Caritasrates müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
Alle Mitglieder des Caritasrates müssen auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sein, die Aufgaben des Caritasrates zu erfüllen. Bei den Mitgliedern soll es sich deshalb insbesondere um solche mit religiöser, ethischer, kaufmännischer, juristischer, steuerrechtlicher oder ähnlicher Kompetenz handeln.
Dem Caritasrat können auch solche katholischen Persönlichkeiten angehören, die nicht Mitglied des Verbandes beziehungsweise der Vertreterversammlung des Verbandes repektive der vertretungsberechtigten Organe des Verbandsmitgliedes sind.
Der Caritasrat kann weitere Personen als beratende Mitglieder jederzeit berufen und abberufen und Ausschüsse bilden, die für die Behandlung und Vorbereitung der Beschlussfassung bestimmter Einzelfragen zuständig sind.
Dem Caritasrat obliegt unter anderem:
- Eine fruchtbare Zusammenarbeit der Mitglieder des Verbandes zu fördern, eine erfolgreiche Zusammenarbeit des Verbandes mit den im Verbandsbereich bestehenden Pfarrcaritasausschüssen sowie sonstigen auf caritativem Gebiet Tätigen herbeizuführen sowie bei Auseinandersetzungen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern des Verbandes untereinander zu vermitteln.
- Hinweise und Anregungen für die Caritastätigkeit aufzugreifen und zu geben.
- Aufgeschlossenheit und persönliches Engagement für die Arbeit der Caritas zu wecken sowie unter Beachtung von Empfehlungen der Vertreterversammlung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, über die Durchführung neuer Aufgaben, über die Bildung von Schwerpunkten der Caritasarbeit im Verbandsbereich und über Fragen der Öffentlichkeitsarbeit zu beraten.
- Weiterhin hat der Caritasrat mit Wirkung nur im Innenverhältnis das Recht und die Pflicht
den Vorstand zu unterstützen und die ordnungsgemäße Erfüllung aller Aufgaben des Vorstandes zu überwachen, insbesondere hinsichtlich des Funktionierens des Risikofrüherkennungs- und -überwachungssystems
strategische Ziele des Caritasverbandes festzulegen, ökonomische Rahmendaten zu verabschieden sowie geschäftspolitische Grundsatzentscheidungen des Vorstandes zu initiieren beziehungsweise über geschäftspolitische Grundsätze zu entscheiden.